§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 – 11 S 208/13Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 10.10.2012 – 4 K 2777/11Zitiert von 1
- VG Darmstadt, 09.03.2023 – 6 L 633/22.DA
- VG Cottbus, 12.08.2019 – 3 L 374/19
- VG Düsseldorf, 28.02.2023 – 8 L 2736/22
- VG Gelsenkirchen, 06.09.2023 – 8 K 444/20
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 16.06.2025 – 19 ZB 25.836Zitiert von 1
- VGH Bayern, 12.02.2024 – 19 ZB 23.1976Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 30.08.2023 – 6 Bf 231/22
22 Entscheidungen zu § 44a AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44a AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/44a#abs-1 (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach den §§ 15 und 15a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/44a#abs-1a (1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/44a#abs-2 (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/44a#abs-2a (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/44a#abs-3 (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.